Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der R5 Region Five Media GmbH

Stand 18. Dezember 2014

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle erstmaligen, laufenden und künftigen Vertragsverhältnisse der R5 Region Five Media GmbH (im Folgenden: „R5“) mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunde“), soweit sie sich auf Medienproduktionen im Allgemeinen, insbesondere auf Produktionen von Filmen, Videos, Werbespots, Imagefilmen, 3-D-Animationen, Motion Graphics, visuellen Effekten für die Filmproduktion oder Audiospots beziehen. Sie ergänzen bzw. modifizieren die Regelungen der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von R5 nicht anerkannt, sofern R5 diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.

§ 2 Geheimhaltungspflicht

R5 verpflichtet sich, Verschwiegenheit über alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangende Geschäftsvorgänge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 3 Im Angebotsstadium eingereichte Vorschläge

Der Kunde ist seinerseits nicht berechtigt, die von R5 im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge und Entwürfe zur Produktion zu verwenden oder von Dritten verwenden zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht oder ob sie in abgewandelter Form verwendet werden.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss 

  1. Angebote der R5 sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass R5 diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Regelmäßige wesentliche Bestandteile des Angebots und des grundsätzlich auf dieser Grundlage zwischen dem Kunden und R5 abzuschließenden Produktionsvertrags sind
    • die Kalkulationsgrundlage,
    • die schriftliche Festlegung von Lieferterminen produktionsrelevanter Inhalte sowie
    • der Terminplan für die Vorlage der Produktionsergebnisse durch R5 (Abgabeplan).
  2. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann R5 innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Beginn der Ausführung der Produktion innerhalb der gleichen Frist annehmen. Handelt es sich hierbei nicht um eine schriftliche Bestellung des Kunden, trägt in diesem Fall der Kunde das Risiko einer unrichtigen oder nicht vollständigen Übermittlung des Auftragsinhalts.
  3. Im Übrigen sind die Verträge durch gegenseitige Unterschriftsleistung auf der Vertragsurkunde schriftlich abzuschließen. Hierfür gelten die für die Schriftform aufgestellten Bestimmungen des § 126 BGB.
  4. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

§ 5 vermittelte Aufträge; Forderungsabtretung sicherungshalber

  1. Bei den von Agenturen (=Kunde) vermittelten Aufträgen erfolgt die Annahme seitens R5 nur für namentlich bezeichnete Endkunden. In diesem Fall ist R5 berechtigt, einen Mandatsnachweis zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt regelmäßig an die Agentur.
  2. Mit Abschluss des Vertrags mit R5 tritt die Agentur in einem solchen Fall ihre Zahlungsansprüche gegen den Endkunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Agenturvertrag sicherungshalber an R5 ab. R5 nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Die Agentur ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Agentur, ist R5 berechtigt, die Einziehungsermächtigung der Agentur zu widerrufen. Außerdem kann R5 nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch die Agentur gegenüber dem Endkunden verlangen.
  4. R5 ist verpflichtet, die ihr nach Absatz 2 zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Bei vollständiger Befriedigung der gesicherten Forderung hat R5 die abgetretenen Ansprüche rückabzutreten.

§ 6 Leistungen der R5

  1. Der Umfang der Leistungen der R5 wird durch das Angebot der R5 und seine wesentlichen Bestandteile bestimmt (§ 4). Die Übernahme weiterer nicht im Angebot festgelegter Leistungen bedarf einer schriftlichen Bestätigung der R5 gegenüber dem Kunden.
  2. R5 ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis geeignete Dritte zu beauftragen, insbesondere soweit es sich um Darsteller, Künstler, Graphiker, Kameraleute und weiteres für die Produktion notwendiges Personal handelt. Eine vollständige Übertragung der Produktion auf Dritte findet jedoch nicht statt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden; Rechtsfolgen deren Verletzung 

  1. Der Kunde hat in dem vertraglich festgelegten Umfang die Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten vollständig und fristgerecht zu erbringen, die zur vertragsgemäßen Durchführung der von R5 geschuldeten Leistungen erforderlich sind. Insbesondere sind die schriftlich festgelegten Termine für die Zurverfügungstellung produktionsrelevanter Inhalte (Layouts, Graphiken, Storyboards, Drehlocations etc.) sowie die Freigaben seitens des Kunden einzuhalten. Für produktionsrelevante Inhalte als sogenannte vorbestehende Werke hat der Kunde vor allem § 19 (rechtliche Verantwortung des Kunden) zu beachten.
  2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Fertigstellungstermine ihre Verbindlichkeit. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung seitens R5 innerhalb einer von R5 gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist R5 zum Rücktritt und/oder zum Schadensersatzbegehren berechtigt. Schadensersatz kann nicht verlangt werden, wenn der Kunde die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten hat.
  3. Im Falle der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs kann R5 als pauschalen Schadensersatzbetrag 50 % des mit dem Kunden vereinbarten Netto-Gesamtpreises verlangen. Hierbei bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass R5 kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Zugleich bleibt die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs unberührt.
  4. Im Übrigen kann die Herstellung nach dem ursprünglichen Abgabeplan bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden in der Regel nur gegen eine zusatzaufwandbezogene Mehrvergütung sowie unter Einschaltung externer Arbeitskräfte erfolgen. Dieses Vorgehen bedarf einer gesonderten vertraglichen Absprache in Schriftform; ein Anspruch des Kunden auf eine dahingehende Zusage seitens R5 besteht allerdings nicht.

§ 8 Abgabeplan; Teilabnahme; Endabnahme

  1. R5 übergibt dem Kunden die Produktionsergebnisse nach dem im Angebot vorgesehenen Abgabeplan (§ 4).
  2. Soweit einzelvertraglich Teilabnahmen vorgesehen werden, hat der Kunde schon vor der Endabnahme die einzelnen Arbeitsergebnisse abzunehmen, sofern sie ihrer Art nach einer (Teil-)Abnahme zugänglich sind. Auch ohne einzelvertragliche Vereinbarung ist R5 berechtigt, die Abnahme des Rohschnitts der durch R5 angefertigten Produktion zu verlangen.
  3. Der Kunde hat nach Ablieferung der fertigen Produktion (Endprodukt) die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen (Endabnahme). Vom Erfolg der Endabnahme bleiben die etwaig vorangegangene Abnahme des Rohschnitts und etwaige zusätzlich vereinbarte Abnahmen für die einzelnen Teilleistungen unberührt.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen; Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung

  1. Der Kunde zahlt an R5 für sämtliche vertraglich zu erbringenden Leistungen (§ 6) einschließlich der einzelvertraglich bzw. durch diese AGB vorgesehenen Rechteübertragungen und Eigentumsverschaffungen die vereinbarte Pauschalvergütung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe.
  2. Mangels anderweitiger Bestimmung erfasst die Pauschalvergütung jedoch nicht die der R5 entstehenden notwendigen Spesen, Fahrt- sowie Hotelkosten. Sie sind separat gegen Nachweis abzurechnen. Das gleiche gilt für Leistungen, die vertragsgemäß namens und im Auftrag des Kunden auf seine Rechnung seitens R5 gebucht wurden. Dies gilt insbesondere auch für die den Darstellern zustehende Vergütung.
  3. R5 ist in jedem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und angemessene Abschlagszahlungen auf die Pauschalvergütung zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert unter Berücksichtigung der branchenüblichen Gepflogenheiten. Im Einzelnen wird das Honorar mangels abweichender Vereinbarung wie folgt nach jeweiliger ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig:
    • 10 % mit Vertragsunterzeichnung
    • 35 % mit Beauftragung der Dreharbeiten bzw. mit Freigabe, die Dreharbeiten zu planen und durchzuführen
    • 30 % mit Abnahme des Rohschnitts durch den Kunden
    • 25 % mit Abnahme der Endproduktion durch den Kunden. 
  4. Alle in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zusammen mit der hierauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug zu begleichen. Zielüberschreitungen werden mit 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dabei wird die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ausdrücklich vorbehalten.
  5. Bis zur Bezahlung der jeweiligen Vorschuss- bzw. Abschlagsrechnung durch den Kunden ist R5 berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung einzustellen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrags fortzusetzen.
  6. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist R5 darüber hinaus auch zum Rücktritt vom Produktionsvertrag berechtigt, sofern R5 ihm zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

§ 10 Produktionsrisiken und deren Versicherung

  1. Die finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer sonstigen für die Produktion maßgeblichen Person bedingten Verschiebung von Drehterminen ergeben, sind nicht von dem im Produktionsvertrag festgelegten Gesamtpreis abgedeckt. Die hieraus entstehenden und gegenüber dem Kunden nachweisbaren Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  2. Für den Fall, dass während der Produktionsherstellung ein von R5 nicht zu vertretender Umstand eintritt, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (höhere Gewalt), behält R5 trotz fehlender Verpflichtung zur Leistung ihren Anspruch auf Zahlung des vertraglich festgelegten Gesamtpreises, abzüglich derjenigen im Gesamtpreis enthaltenen Kosten bzw. Aufwendungen, die R5 auf Grund des Erlöschens ihrer Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind.
  3. R5 sorgt auf vorvertraglich und schriftlich zu äußernden Wunsch des Kunden für eine angemessene Versicherung der benannten Produktionsrisiken. Die hierbei entstehenden Kosten – vor allem in Form der Versicherungsprämie – sind in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte 

  1. Vorbehaltlich der Regelung im § 12 (Nachvergütung von Künstlern und Darstellern) und § 13 (Eigenwerbung) sowie § 14 (Ausschluss des Total- Buyout an Arbeitsergebnissen) überträgt R5 dem Kunden regelmäßig das ausschließliche, jedoch im vertraglichen Umfang zeitlich, räumlich und inhaltlich bestimmte Recht, das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, insbesondere auf alle vereinbarten Nutzungsarten zu nutzen sowie wirtschaftlich zu verwerten. Der Kunde ist ferner berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und diesen Dritten einfache, d. h. nicht ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen bzw. zur Auswertung zu überlassen.
  2. Auf den Kunden übertragen wird ebenfalls das Recht, das Werk (Endprodukt) zu bearbeiten oder zu verändern bzw. von Dritten bearbeiten oder verändern zu lassen. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht, dem Kunden Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen des Werks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz zu untersagen.
  3. Die Rechtsübertragung nach vorstehenden Absätzen (1) und (2) erfolgt jedoch erst, wenn der Kunde die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat (aufschiebende Bedingung für den Rechtsübergang im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB).
  4. Es erfolgt kein Erwerb von Nutzungsrechten an nicht abgenommenen Werken, unabhängig vom Grund der Nichtabnahme.
  5. Soweit im Rahmen vorbestehender Werke Rechte von den Berechtigten bzw. Künstlern an die GEMA, GVL oder sonstige Verwertungsgesellschaften übertragen wurden, sind sie nicht übertragbar. Der Kunde verpflichtet sich bei der Auswertung der Produktion diese Rechte selbständig einzuholen und zu vergüten. Der Kunde stellt R5 dahingehend von sämtlichen Ansprüchen vollumfänglich frei.

§ 12 Nachvergütung von Künstlern und Darstellern

  1. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Einräumung von Leistungsschutz- oder Urheberrechten der von R5 im eigenen Namen oder im Namen des Kunden beauftragten Künstler/Darsteller zeitlich immer auf den vom Kunden angefragten Nutzungszeitraum für die Verwendung des Endprodukts ab End-Rechnungsstellung (auf die Endabnahme folgend) oder erster Schaltung der Produktion und räumlich auf Deutschland beschränkt wird. Beabsichtigt der Kunde eine darüber hinausgehende Auswertung des Endprodukts, ist der Kunde zur Rechteklärung und Nachvergütung der Künstler/Darsteller verpflichtet und leistet die Nachvergütung direkt an diese Künstler/Darsteller.
  2. Zu Zwecken der Nachprüfbarkeit der Nachvergütungsfälligkeit und der Benachrichtigung der Künstler/Darsteller ist der Kunde verpflichtet, R5 die erste sowie die weiteren Sendungen bzw. das etwaige Bereithalten zu einer möglichen Online-Vorführung der von R5 gefertigten Produktion anzuzeigen. Die aus solchen Verwertungen entstehende Haftung für Nachvergütungen trägt der Kunde und stellt R5 insoweit vollumfänglich von Ansprüchen der Künstler/Darsteller frei. Leistet R5 die Nachvergütung direkt an Künstler/Darsteller und macht sie anschließend gegenüber dem Kunden geltend, hat der Kunde die Nachvergütungen gegenüber R5 zu erstatten.

§ 13 Eigenwerbung

  1. R5 behält sich das Recht vor, in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen und auch sonst das Projekt des Kunden in angemessener Weise zu eigenen Werbezwecken zu verwenden, insbesondere auf eigener Webseite, sonst im Internet bzw. in den Social Media Kanälen, sowie auf Messen vorzuführen bzw. online zu stellen, sobald das Projekt von dem Kunden (bei vermittelten Aufträgen: von dem Endkunden) veröffentlicht wurde. Eine Verwehrung hiergegen hat schriftlich vor Vertragsschluss zu erfolgen und bedarf eines wichtigen Grundes in Form von schwerwiegenden berechtigten Interessen des Kunden. Eine Verwehrung nach Vertragsschluss kann nur auf solche schwerwiegende Interessen des Kunden gestützt werden, die nach Vertragsschluss entstanden oder dem Kunden bekannt geworden sind.
  2. Zu diesem Zweck ist R5 berechtigt, eine Kopie – gleich welcher Art – des Werkes einschließlich der im Zuge der Produktion entstandener Arbeitsergebnisse zurückzubehalten, zu diesem Zweck vorzuhalten bzw. zu vervielfältigen und Dritten in körperlicher oder unkörperlicher Form zugänglich zu machen.

§ 14 Ausschluss des Total-Buyout an Arbeitsergebnissen

Eine Veräußerung sämtlicher Verfügungsrechte am erstellten Material, das kein Endprodukt darstellt einhergehend mit der Herausgabe der offenen Projektdaten (Total Buyout) erfolgt regelmäßig weder zur Eigennutzung des Kunden, noch zur Weitergabe an Dritte. Beides kann jedoch im Rahmen einer schriftlich zu treffenden Vereinbarung von R5 zu branchenüblichen Honoraren käuflich erworben werden. Wird keine Einigung hierüber erzielt, ist die Nutzung und Weitergabe untersagt.

§ 15 Archivierung von Arbeitsergebnissen; nachträgliche Änderungen des Projekts

  1. Gleichwohl werden die unter § 14 genannten Arbeitsergebnisse – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – von R5 nach eigenem Ermessen archiviert. Der Kunde erteilt R5 insoweit seine ausdrückliche Zustimmung.
  2. Für die Dauer von 1 (einem) Jahr ab Abnahme des Endprodukts sind damit nachträgliche Änderungen am Projekt gegen eine zu vereinbarende weitere Vergütung möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen die genannten Arbeitsergebnisse von R5 gelöscht werden, sollte der Kunde nicht innerhalb dieses Zeitraums ein Total-Buyout anstreben oder die über diesen Zeitraum hinausgehende Archivierung unter Übernahme der weiteren Archivierungskosten der R5 ausdrücklich verlangen. Auch insoweit erklärt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung.

§ 16 Eigentum und Rückgabe von Gegenständen

  1. Zusätzlich zu den gemäß § 11 eingeräumten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde das alleinige Eigentum an dem mit dem Werk (Endprodukt) versehenen Datenträger. Die Speicherung erfolgt in der Regel in den Formaten ProRes 422 Quicktime MOV oder MPEG4 h.264 (immer in der höchstmöglichen Auflösung und Bitrate), anderenfalls in einem anderen üblichen Format, es sei denn, es ist eine Vereinbarung über ein bestimmtes Format erfolgt ist. Das Eigentum geht jedoch erst mit Abnahme und vollständiger Bezahlung des Endprodukts auf den Kunden über (§ 11 Abs. 3 entsprechend).
  2. Im Übrigen hat der Kunde nach Abnahme des Endprodukts und nach End-Rechnungsstellung die etwaigen an ihn während der Produktion zu Vorführzwecken überlassenen Gegenstände spätestens einen Monat ab Aufforderung an R5 herauszugeben. Ein Eigentumserwerb hieran ist ausgeschlossen. Die Rückgabepflicht und der Ausschluss des Eigentumsübergangs entfallen, falls die Parteien eine anderweitige schriftliche Vereinbarung treffen (vgl. § 14 Satz 2).
  3. R5 gibt ihrerseits auf Verlangen des Kunden die an sie vom Kunden zu Produktionszwecken überlassenen Gegenstände und insbesondere Datenträger mit vorbestehenden Werken an den Kunden zurück, während einer laufenden Produktion jedoch nur, wenn die Gegenstände zu Produktionszwecken nicht mehr benötigt werden. Die Rückgabe kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Abnahme des Endprodukts und der End-Rechnungsstellung mehr als 1 (ein) Jahr verstrichen ist. Auf die 1 (ein) Jahr unterschreitende, auf 3 (drei) Monate beschränkte Haftung für diese Gegenstände wird jedoch hingewiesen (§ 17 Abs. 4).

§ 17 Gewährleistung und Haftung der R5

  1. Soweit Dritte beauftragt werden, die nicht Erfüllungsgehilfen von R5 sind, ist die Haftung von R5 bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug ausgeschlossen. R5 haftet auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
  2. Für Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet R5 nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Das gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von R5. In allen anderen Fällen haftet R5 nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Hierbei ist der Schadensersatz auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
  3. Die Haftung für etwaige Sach- und Rechtsmängel (§ 18 besondere Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel) des von R5 hegestellten Werks beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Endabnahme des Werks (Endprodukt). Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  4. Eine Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial des Kunden wird nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von drei Monaten ab Endabnahme und End-Rechnungsstellung (auf die Endabnahme folgend) übernommen. Sofern der Kunde an R5 unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- oder Bildaufzeichnungen zur Bearbeitung überlässt, so obliegt es dem Kunden, Sicherheitskopien anzufertigen oder eine etwaige Versicherung über den Materialwert hinaus abzuschließen. Die Haftung der R5 für etwaige Bearbeitungsschäden an fremden Ton- und Bildmaterial wird auf den Materialwert beschränkt.
  5. Ergänzend wird insbesondere in Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit des Gesamtwerks auf § 19 verwiesen (rechtliche Verantwortung des Kunden).

§ 18 Besondere Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel

  1. Eine etwaige Über- oder Unterschreitung der tatsächlichen Abspieldauer der Produktion von der im Produktionsvertrag vereinbarten Laufzeit um bis zu 5 % stellt keinen Sachmangel der Produktion dar. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen vom Drehbuch.
  2. Vorbehaltlich des § 19 (rechtliche Verantwortung des Kunden) verpflichtet sich R5 dafür zu sorgen, dass Rechte der an der Produktion beteiligter Dritter der vertraglichen Nutzung des Werks durch den Kunden nicht entgegen stehen. Der Kunde informiert R5 jedoch unverzüglich schriftlich oder per Telefax, falls Dritte ihm gegenüber dennoch Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Der Kunde ermächtigt R5 bereits bei Vertragsschluss, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen, sofern eine ausschließlich von R5 zu vertretenden Schutzrechtsverletzung im Streit steht. Soweit R5 von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von R5 die Ansprüche des Dritten insgesamt oder teilweise anzuerkennen. In diesem Fall ist R5 verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, sofern und soweit die Ansprüche nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. Bei Hinzuziehung von Rechtsanwälten beschränken sich die Kosten auf die gesetzlichen Gebühren.
  3. Sollte die vertragliche Nutzung des an den Kunden überlassenen Werks tatsächlich aus von R5 zu vertretenden Gründen durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt sein, behält sich R5 zwei folgende Möglichkeiten der Nachbesserung ihrer Wahl vor. Die Produktion wird entweder dahingehend abgeändert, dass die Produktion aus dem Schutzbereich des betroffenen Schutzrechts herausfällt, zugleich aber die vertragliche Gebrauchstauglichkeit beibehält. Anderenfalls erwirkt R5 die fehlende Befugnis für den Kunden, das Werk in vertraglich vorgesehenem Umfang ohne zusätzliche Kosten zu nutzen.

§ 19 rechtliche Verantwortung des Kunden 

  1. Für den Fall, dass vorbestehende Werke (z. B. Text-, Bild-, Ton-, Video-, Film- und Fotomaterial) im Rahmen einer Produktion auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hin verwendet werden sollen, weist R5 den Kunden ausdrücklich vorab auf die vorbestehenden Werke hin. Der Kunde ist in jedem Fall verantwortlich für die Rechteerklärung, Lizenzierung und Vergütung der vorbestehenden Werke. Der Kunde stellt R5 in diesem Zusammenhang vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Die vollumfängliche Haftungsfreistellung für R5 gilt auch dann, wenn der Kunde unwissentlich vorbestehende Werke im Rahmen einer Produktion verwenden lässt.
  2. Der Kunde prüft ferner in eigener Verantwortlichkeit, ob das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Demnach begründen rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit und die fehlende markenrechtliche Eintragungsfähigkeit des erstellten Werks keine Pflichtverletzung der R5, insbesondere auch keinen Mangel. Der Kunde stellt R5 insoweit von jeglichen Buß-, Ordnungs- und Strafgeldern sowie Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen (einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) frei, die von staatlichen Organisationen, Gerichten oder sonstigen Dritten gegen R5 verhängt bzw. geltend gemacht werden.
  3. Die in den vorstehenden Absätzen (1) und (2) getroffenen Bestimmungen gelten nicht, soweit R5 vorsätzlich oder in positiver Kenntnis gehandelt haben soll.

§ 20 Schlussbestimmungen 

  1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  2. Ein Recht zur Aufrechnung gegenüber der Vergütungsforderung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder seitens R5 unbestritten sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt unberührt.
  3. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, ungültige oder ungültig werdende Bestimmungen einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien geeignet sind, den gewünschten wirtschaftlichen Zweck am besten zu erreichen. Entsprechendes gilt  für die Ausfüllung von Lücken, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa herausstellen können.
  4. Erfüllungs- und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis für beide Teile ist Fürth. Hinsichtlich des Gerichtsstands gilt dies jedoch nur, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  5. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  6. Die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und R5 bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden grundsätzlich nicht getroffen.